Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Technologieservice

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Vertragsgegenstand
  4. Lieferungs- und Leistungstermine / Lieferung
  5. Gefahrübergang
  6. Vergütung
  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Sachmängel
  9. Haftung
  10. Verjährung
  11. Beendigung des Vertrages
  12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
  13. Schlussbestimmungen
  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Technologieservice (nachfolgend: "AGB") gelten für die zwischen der CemeCon AG (nachfolgend: "CemeCon") und dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen, d.h. alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen der CemeCon AG, die im Zusammenhang mit den von CemeCon zu erbringenden Lieferungen und Leistungen bei Erbringung von Technologieservices, insbesondere dem Verkauf von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsteilen, stehen. Die Einzelheiten der Auftragserteilung ergeben sich aus den zwischen dem Kunden und CemeCon geschlossenen Verträgen. Dort getroffene Abreden gehen diesen AGB vor.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn CemeCon hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme einer Gegenbestätigung des Kunden mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine derartige Zustimmung dar. Diese AGB gelten auch, wenn CemeCon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

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  2. Vertragsschluss

    1. Angebote von CemeCon erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
    2. Der Vertrag zwischen CemeCon und dem Kunden kommt mit Annahme des Auftrags des Kunden durch CemeCon zustande. CemeCon wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lassen.

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  3. Vertragsgegenstand

    1. CemeCon ist u.a. im Bereich der Erbringung von Leistungen im Technologiesektor und des Vertriebs von technologischen Erzeugnissen tätig. CemeCon berät den Kunden in Hinblick auf den Einsatz von technologischen Erzeugnissen. Insbesondere vertreibt CemeCon dabei auch technische Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (nachfolgend: "Waren").
    2. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den individuell zwischen CemeCon und dem Kunden geschlossenen Verträgen, bzw. den Auftragsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung der Lieferungen und Leistungen.

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  4. Lieferungs- und Leistungstermine / Lieferung

    1. Bei den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Terminen für die Lieferung der Waren, bzw. die Erbringung der Leistungen von CemeCon handelt es sich um unverbindliche Plantermine. Als verbindliche Termine gelten diese Termine nur dann, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind, jedoch nicht vor Abklärung aller in diesem Zusammenhang anfallenden notwendigen technischen Fragen und Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Informationen etc.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Lieferbereitschaft angezeigt wurde.
    3. Sofern die Lieferung der Waren, bzw. die Erbringung der Leistung von CemeCon aufgrund von Umständen verzögert wird, die allein oder weit überwiegend im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, werden die entsprechenden Fristen angemessen um einen der Dauer des Vorliegens der Umstände entsprechenden Zeitraum verlängert. Gleiches gilt für den Eintritt von Verzögerungen durch Umstände, die weder von CemeCon noch von dem Kunden zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, terroristische Handlungen, behördliche Anordnungen etc.
    4. Wird die Lieferung der Waren aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird er CemeCon die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen ersetzen. In diesem Fall werden dem Kunden insbesondere - beginnend mit dem Monat der Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet.
    5. Sofern CemeCon die Lieferung oder die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht erbringen kann, wird CemeCon den Kunden davon möglichst zeitnah unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen.
    6. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der Kunde.

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  5. Gefahrübergang

    1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Waren auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder CemeCon ggf. noch andere Leistungen erbringt.
    2. Verzögert sich die Lieferung der Ware infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

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  6. Vergütung

    1. Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
    2. Verzögert sich die Lieferung der Ware infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    3. Alle Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, bei Lieferung aus dem oder in das Ausland darüber hinaus zzgl. aller etwaig anfallenden Abgaben und Zölle.
    4. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung gilt mit Gutschrift auf das Konto von CemeCon als erfolgt.
    5. Sofern gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen seitens CemeCon bestehen und der Kunde nicht ausdrücklich eine Bestimmung seiner Zahlung zum Ausgleich der entsprechenden Forderung vorsieht, so wird die eingehende Zahlung des Kunden entsprechend § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
    6. Sofern der Kunde mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist, ist CemeCon berechtigt, nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen. Darüber hinaus ist CemeCon berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen. Sofern die Parteien den entsprechenden Zinssatz nicht festgelegt haben, ist CemeCon berechtigt, eine Verzinsung in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

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  7. Eigentumsvorbehalt

    1. CemeCon behält sich bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegenüber dem Kunden das Eigentum an den Waren vor. Dies gilt auch ohne besonderen Hinweis für alle künftigen Lieferungen.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CemeCon zur Rücknahme der Waren nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
    3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Waren durch CemeCon gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn CemeCon dies ausdrücklich erklärt.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und ggf. für notwendige Wartungs- oder Inspektionsleistungen zu sorgen.
    5. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren an CemeCon in Höhe des mit CemeCon vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Waren vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung etc. verkauft wurden. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach dieser Abtretung berechtigt, wobei es CemeCon freisteht, die Forderung selbst einzuziehen. CemeCon wird die Forderung jedoch erst dann einziehen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen auf Zahlung nicht nachkommt.
    6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von CemeCon. Der Kunde erwirbt damit kein Eigentum an den Waren. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Parteien darüber einig, dass das Eigentum an den neu hergestellten Sachen mit der Verarbeitung auf CemeCon übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt unentgeltlicher Verwahrer. Werden die Waren mit in Fremdeigentum stehenden Sachen verarbeitet, erwirbt CemeCon Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde CemeCon anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Eigentum für CemeCon verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von CemeCon tritt der Kunde die Forderungen an CemeCon ab, die er durch die Verbindung der Vorbehaltsware erwirbt. Die Abtretung nimmt CemeCon an.
    7. Bei Zugriffen von Dritten auf die Ware, insbesondere bei Pfändungen der Waren oder Ausübung des Unternehmerpfandrechts, hat der Kunde CemeCon unverzüglich Mitteilung zu machen und den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

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  8. Sachmängel

    1. CemeCon haftet dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen und gelieferten Waren frei von Sachmängeln sind. Die Haftung richtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmung:
      1. Der Kunde ist verpflichtet, die von CemeCon erbrachten Leistungen unverzüglich unter Berücksichtigung seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen zu prüfen und CemeCon über eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu informieren.
      2. Unbeschadet möglicher Ansprüche aus Schadens- oder Aufwendungsersatz stehen dem Kunden bei Sachmängeln die nachfolgend geregelten Rechte zu:
        • Sachmängel werden von CemeCon innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von CemeCon durch Beseitigung des Mangels (Mangelbeseitigung) oder erneute Erbringung der Leistung (Neuherstellung).
        • Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Vergütung zu mindern. Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt voraus, dass der Kunde CemeCon zuvor eine mit einer Ablehnungsandrohung verbundene, angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Einer solchen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung wegen eines erheblichen Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von CemeCon abgelehnt wird oder dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
        • Wenn die Nacherfüllung wegen eines unerheblichen Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von CemeCon abgelehnt wird oder dies bei Vorliegen eines unerheblichen Sachmangels aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, steht dem Kunden das Recht zu, die Vergütung zu mindern.
        • Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendung (§ 637 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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  9. Haftung

    1. CemeCon haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Für sonstige Schäden haftet CemeCon, wenn sich nicht aus einer von ihr übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      • CemeCon haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von CemeCon verursacht wurden.
      • CemeCon haftet für Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) und für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von CemeCon grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative).
      • CemeCon haftet im Rahmen der ersten in Ziffer IX. 2. zweiter Spiegelstrich genannten Alternative nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
    3. Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruches anzurechnen.
    4. Im Übrigen ist jegliche Haftung von CemeCon ausgeschlossen.
    5. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber CemeCon schriftlich anzuzeigen oder von CemeCon aufnehmen zu lassen, so dass CemeCon möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann.

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  10. Verjährung

    1. Sofern nicht der Fall der Arglist vorliegt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der Leistung innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel beruhen.
    2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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  11. Beendigung des Vertrages

    1. Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Vertrag endet mit Lieferung der Waren oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
    2. Beide Vertragsparteien erhalten das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der jeweils andere Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt.
    3. Nach Beendigung des Vertrages hat jede der Parteien der anderen Partei unverzüglich sämtliche von dieser anderen Partei gemäß dem Vertrag gestellten technischen Unterlagen, Materialien, Werkzeuge sowie alle ggf. existierenden diesbezüglichen Kopien zurückzugeben.

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  12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

    1. Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
    2. CemeCon ist berechtigt, ihre Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden an einen Dritten abzutreten (§ 354 a HGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass entsprechende Abtretungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung finden.
    3. Die Abtretung von Forderungen gegen CemeCon ist ohne schriftliche Zustimmung von CemeCon ausgeschlossen.

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  13. Schlussbestimmungen

    1. CemeCon behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. CemeCon wird die vorgenommenen Änderungen dem Kunden schriftlich mitteilen. Der Kunde erklärt sich mit der Änderung einverstanden, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Über diese Folge wird CemeCon den Kunden in der Mitteilung informieren.
    2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung.
    3. Bei Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser AGB bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich und ihrer Intention nach am nächsten kommt. Dies gilt auch für Regelungslücken.
    4. Erfüllungsort ist der Sitz von CemeCon.
    5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. CemeCon ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
    6. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener-CISD-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.

Stand: 06. Januar 2005

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beschichtungsservice

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Vertragsgegenstand
  4. Pflichten des Kunden
  5. Pflichten von CemeCon
  6. Termine
  7. Abnahme
  8. Sachmängel
  9. Haftung
  10. Verjährung
  11. Geheimhaltung
  12. Vergütung
  13. Pfandrecht
  14. Beendigung des Vertrages
  15. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
  16. Schlussbestimmungen
  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Beschichtungsservice (nachfolgend: "AGB") gelten für die zwischen der CemeCon AG (nachfolgend: "CemeCon") und dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen, d.h. alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen der CemeCon AG, die im Zusammenhang mit den von CemeCon zu erbringenden Leistungen bei Erbringung von Beschichtungsservices stehen. Die Einzelheiten der Auftragserteilung ergeben sich aus den zwischen dem Kunden und CemeCon geschlossenen Verträgen. Dort getroffene Abreden gehen diesen AGB vor.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn CemeCon hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme einer Gegenbestätigung des Kunden mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine derartige Zustimmung dar. Diese AGB gelten auch, wenn CemeCon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
    3. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

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  2. Vertragsschluss

    1. Angebote von CemeCon erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
    2. Der Vertrag zwischen CemeCon und dem Kunden kommt mit Annahme des Auftrags des Kunden durch CemeCon zustande. CemeCon wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lassen.

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  3. Vertragsgegenstand

    1. CemeCon ist u.a. im Bereich der maschinellen Beschichtung von Werkzeugen, Bauteilen, medizinischen Instrumenten etc. (nachfolgend: "Materialien") tätig. Der Kunde liefert die in seinem Eigentum stehenden Materialien an CemeCon und beauftragt CemeCon mit der Veredlung der Materialien, insbesondere deren Beschichtung (nachfolgend: "veredeltes Material"). Das veredelte Material wird im Anschluss an den Kunden geliefert.
    2. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den individuell zwischen CemeCon und dem Kunden geschlossenen Verträgen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung der Leistungen. Daneben legen der Kunde und CemeCon in den Verträgen die Anforderungen an das von dem Kunden zu liefernde Material fest und vereinbaren dort die technischen Spezifikationen für die Erstellung des veredelten Materials.

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  4. Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den vertraglichen Regelungen die Materialien an CemeCon zu liefern. Die Art und Qualität der zu liefernden Materialien wird in den entsprechenden Verträgen festgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, das Material gemäß den in den jeweiligen Verträgen festgelegten Zeiträumen an CemeCon zu liefern. Sollte das Material nicht den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen, wird der Kunde unverzüglich auf seine Kosten für Austausch des mangelhaften Materials sorgen.
    2. Die Lieferung hat ausschließlich in den von CemeCon freigegebenen Verpackungs- oder Chargiersystemen zu erfolgen.
    3. Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr für die Verpackung und den Transport des Materials zu CemeCon sowie des veredelten Materials von CemeCon zum Kunden oder zu einem vom Kunden benannten Ort.
    4. Der Kunde hat CemeCon bei Auftragserteilung alle für die sachgemäße Behandlung und Veredlung des Materials notwendigen Informationen mitzuteilen. CemeCon haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aus einer unsachgemäßen Aufklärung heraus resultieren.

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  5. Pflichten von CemeCon

    1. CemeCon wird die von dem Kunden gelieferten Materialien sachgerecht gemäß den in dem betreffenden Industriezweig üblichen Gepflogenheiten und auf eigene Kosten lagern, sie als Eigentum des Kunden kennzeichnen und nur für die vertraglichen Zwecke nutzen.
    2. CemeCon wird die Materialien gemäß den in den jeweiligen Verträgen festgelegten Einzelheiten einer Eingangskontrolle unterziehen. Sofern die Materialien nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, wird CemeCon den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
    3. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen wird CemeCon im Anschluss an die Qualitätsprüfung die qualitativ einwandfreien Materialien veredeln und damit veredelte Materialien herstellen.
    4. CemeCon wird die veredelten Materialien an den Kunden unter Nutzung des von CemeCon freigegebenen Verpackungs- und Chargiersystems ausliefern. Sofern eine angemessene Verpackung für die veredelten Materialien nicht bereits vom Kunden mitgeliefert wurde, wird CemeCon hierfür Sorge tragen und dem Kunden die entsprechenden Kosten separat in Rechnung stellen. Vom Kunden gestellte Verpackungs- und Transportausrüstungen sind an ihn auf seine Kosten zurückzugeben.

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  6. Termine

    1. Die Parteien werden die vertragsgegenständliche Leistung in angemessener Frist erbringen. Sofern die Parteien vertraglich einen Terminplan vereinbart haben, erfolgt die Erbringung der Leistung innerhalb der dort festgelegten Fristen.
    2. Bei den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Terminen für die Erbringung der Leistung von CemeCon handelt es sich um unverbindliche Plantermine. Als verbindliche Termine gelten diese Termine nur dann, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
    3. Sofern die Erbringung der Leistung von CemeCon aufgrund von Umständen verzögert wird, die allein oder weit überwiegend im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, werden die zwischen den Parteien festgelegten Fristen angemessen um einen der Dauer des Vorliegens der Umstände entsprechenden Zeitraum verlängert. Gleiches gilt für den Eintritt von Verzögerungen durch Umstände, die weder von CemeCon noch von dem Kunden zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, terroristische Handlungen, behördliche Anordnungen etc.
    4. Wird die Auslieferung der veredelten Materialien aufgrund von Umständen, die der Kunden zu vertreten hat, verzögert oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird er CemeCon die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen ersetzen.
    5. Sofern CemeCon die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht erbringen kann, wird CemeCon den Kunden davon möglichst zeitnah unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen.

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  7. Abnahme

    1. Die von CemeCon veredelten Materialien sind unverzüglich nach Fertigstellung der Beschichtung von dem Kunden abzunehmen. Die Abnahme dieser Leistungen richtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, sofern die Parteien nicht individuell etwas anderes vereinbaren.
    2. Die Abnahmeprüfung kann am Sitz von CemeCon während der Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 8.00 bis 17.00 Uhr) durchgeführt werden.
    3. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gilt eine Toleranz von zwei Teilen Ausschuss pro 100 gelieferter Teile bei einer Einzellieferung des Kunden als vertretbar. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz von Materialkosten für jegliche Teile, die innerhalb dieser Toleranz zum Ausschuss werden. Für Teile, die außerhalb der Toleranz zu Ausschuss werden oder abhanden kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Materialkosten. CemeCon wird auf Verlangen des Kunden die entsprechende Ausschussware an ihn ausliefern.
    4. Wegen Mängeln, die die Abnahme nicht hindern, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Nicht-Abnahme hindernde Mängel sind unerhebliche Mängel und im Fall vom abweichender Qualität darüber hinaus solche Mängel, die nicht auf die Durchführung der Beschichtungsleistungen zurückzuführen sind.
    5. Sofern die Qualitätsprüfung im Rahmen des Abnahmetests die ordnungsgemäße Qualität der Materialien bestätigt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Stellt der Kunde im Rahmen des Abnahmetests einen Abnahme hindernden Mangel fest, so wird er CemeCon dies unverzüglich mitteilen und den Mangel so genau wie möglich beschreiben. Nach einer von den Parteien gemeinsam durchgeführten Fehleranalyse wird CemeCon den von dem Kunden gemeldeten Mangel innerhalb der von den Parteien insoweit vereinbarten Frist beseitigen. Sobald CemeCon dem Kunden die Behebung der Mängel und damit die Abweichung der Erzeugnisse von der vereinbarten Qualität mitgeteilt hat, wird der Kunde unverzüglich prüfen, ob der gemeldete Mangel erfolgreich behoben worden ist und - falls dies der Fall ist - eine schriftliche Abnahmeerklärung abgeben.
    6. Wird keine formelle Abnahme am Sitz von CemeCon durchgeführt, gilt die von CemeCon erbrachte Leistung als abgenommen, wenn
      • der Kunde nicht innerhalb einer von CemeCon gesetzten angemessenen Frist die Leistung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist;
      • der Kunde Abnahme hindernde Mängel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen rügt oder
      • der Kunde Rechnungen vorbehaltlos zahlt.
    7. Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die von CemeCon erbrachten Leistungen den vertraglichen Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen.

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  8. Sachmängel

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    1. CemeCon haftet dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Sachmängeln sind. Die Haftung richtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmung:
      1. Der Kunde ist verpflichtet, die von CemeCon erbrachten Leistungen unverzüglich zu prüfen und CemeCon über eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu informieren.
      2. Unbeschadet möglicher Ansprüche aus Schadens- oder Aufwendungsersatz stehen dem Kunden bei Sachmängeln die nachfolgend geregelten Rechte zu:
        • Sachmängel werden von CemeCon innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von CemeCon durch Beseitigung des Mangels (Mangelbeseitigung) oder erneute Erbringung der Leistung (Neuherstellung).
        • Bei Vorliegen eines erheblichen Sachmangels ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Vergütung zu mindern. Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt voraus, dass der Kunde CemeCon zuvor eine mit einer Ablehnungsandrohung verbundene, angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Einer solchen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung wegen eines erheblichen Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von CemeCon abgelehnt wird oder dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
        • Wenn die Nacherfüllung wegen eines unerheblichen Sachmangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von CemeCon abgelehnt wird oder dies bei Vorliegen eines unerheblichen Sachmangels aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, steht dem Kunden das Recht zu, die Vergütung zu mindern.
        • Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendung (§ 637 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Mängel durch die Lieferung von unbrauchbarem Material oder durch unsachgemäße Aufklärung gemäß Ziff. IV. 4. verursacht werden.
  9. Haftung

    1. CemeCon haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die von CemeCon erbrachten Leistungen unverzüglich zu prüfen und CemeCon über eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu informieren.
      • CemeCon haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von CemeCon verursacht wurden.
      • CemeCon haftet für Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) und für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von CemeCon grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative).
      • CemeCon haftet im Rahmen der ersten in Ziffer IX. 2. zweiter Spiegelstrich genannten Alternative nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
    3. Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruches anzurechnen.
    4. Im Übrigen ist jegliche Haftung von CemeCon ausgeschlossen.
    5. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber CemeCon schriftlich anzuzeigen oder von CemeCon aufnehmen zu lassen, so dass CemeCon möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann.

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  10. Verjährung

    1. Sofern nicht der Fall der Arglist vorliegt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der Leistung innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der betreffenden Leistung. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel beruhen.
    2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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  11. Geheimhaltung

    1. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von CemeCon erkennbar sind, während der Dauer der vertraglichen Beziehung und nach deren Beendigung geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
    2. Insbesondere wird der Kunde alle ihm während der Laufzeit der vertraglichen Beziehung zu CemeCon zur Kenntnis gelangten Informationen über das Know-How und jegliches von CemeCon ausgehändigtes Material zeitlich unbefristet geheim halten und diese - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist - weder aufzeichnen noch weitergeben oder in sonstiger Weise verwerten.
    3. Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen unterlassen.

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  12. Vergütung

    1. Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
    2. Alle Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, bei Lieferung aus dem oder in das Ausland darüber hinaus zzgl. aller etwaig anfallenden Abgaben und Zölle.
    3. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung gilt mit Gutschrift auf das Konto von CemeCon als erfolgt.
    4. Sofern gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen seitens CemeCon bestehen und der Kunde nicht ausdrücklich eine Bestimmung seiner Zahlung zum Ausgleich der entsprechenden Forderung vorsieht, so wird die eingehende Zahlung des Kunden entsprechend § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
    5. Sofern der Kunde mit einer Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist, ist CemeCon berechtigt, nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen. Darüber hinaus ist CemeCon berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen. Sofern die Parteien den entsprechenden Zinssatz nicht festgelegt haben, ist CemeCon berechtigt, eine Verzinsung in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

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  13. Pfandrecht

    1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass CemeCon ein Pfandrecht an den Materialien und veredelten Materialien zusteht.
    2. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche, die CemeCon aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden zustehen. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dies unbestritten oder rechtskräftig ist.

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  14. Beendigung des Vertrages

    1. Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Sofern keine Festlaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine unbefristete Laufzeit und kann jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.
    2. Beide Vertragsparteien erhalten das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der jeweils andere Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt.
    3. Nach Beendigung des Vertrages hat jede der Parteien der anderen Partei unverzüglich sämtliche von dieser anderen Partei gemäß dem Vertrag gestellten technischen Unterlagen, Materialien, Werkzeuge sowie alle ggf. existierenden diesbezüglichen Kopien zurückzugeben.

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  15. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

    1. Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
    2. CemeCon ist berechtigt, ihre Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden an einen Dritten abzutreten (§ 354 a HGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass entsprechende Abtretungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung finden.
    3. Die Abtretung von Forderungen gegen CemeCon ist ohne schriftliche Zustimmung von CemeCon ausgeschlossen.

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  16. Schlussbestimmungen

    1. CemeCon behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. CemeCon wird die vorgenommenen Änderungen dem Kunden schriftlich mitteilen. Der Kunde erklärt sich mit der Änderung einverstanden, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Über diese Folge wird CemeCon den Kunden in der Mitteilung informieren.
    2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung.
    3. Bei Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser AGB bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich und ihrer Intention nach am nächsten kommt. Dies gilt auch für Regelungslücken.
    4. Erfüllungsort ist der Sitz von CemeCon.
    5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. CemeCon ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
    6. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener-CISD-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.

Stand: 06. Januar 2005

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